Artikel 93: Ausschussverfahren
agent:eu:gdpr:art-93 · sha256 6363f095131cbadb
Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
- Art. 83(4): bis zu der höhere Betrag von EUR 10.000.000 / 2 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Art. 83(5): bis zu der höhere Betrag von EUR 20.000.000 / 4 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Der Rahmen ergibt sich aus artikel 83.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
Derzeit nicht im Register.
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
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