Artikel 84: Sanktionen
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
- Art. 83(4): bis zu der höhere Betrag von EUR 10.000.000 / 2 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Art. 83(5): bis zu der höhere Betrag von EUR 20.000.000 / 4 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Der Rahmen ergibt sich aus artikel 83.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
Derzeit nicht im Register.
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.
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