Legal sources with official primary sources

Printed ·

SMLM PreviewFehler, Bugs und unvollständige Abdeckung können auftretenDas Modell ist im Q4-26 produktionsreif

Zum Inhalt springen
NovaCopilot GDPR Agent

Artikel 53: Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde

agent:eu:gdpr:art-53 · sha256 5c33c75e090151ea

Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt

Betroffene Rollen

Derzeit nicht im Register.

Betroffene Branchen

Derzeit nicht im Register.

Pflichten

Derzeit nicht im Register.

Artikeltext

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar

—

vom Parlament,

—

von der Regierung,

—

vom Staatsoberhaupt oder

—

von einer unabhängigen Stelle, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird.

(2) Jedes Mitglied muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.

(3) Das Amt eines Mitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder verpflichtender Versetzung in den Ruhestand gemäß dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats.

(4) Ein Mitglied wird seines Amtes nur enthoben, wenn es eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.

Maschinenlesbare FormDer Artikel im RegisterÄnderungenSource: NovaCopilot