Artikel 1: Gegenstand und Ziele
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
- Art. 83(4): bis zu der höhere Betrag von EUR 10.000.000 / 2 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Art. 83(5): bis zu der höhere Betrag von EUR 20.000.000 / 4 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Der Rahmen ergibt sich aus artikel 83.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
Derzeit nicht im Register.
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
(2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.
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