Artikel 9: Schutz und Prävention
agent:eu:dora:art-9 · sha256 9c027f72464ae9fa
Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
Der Rechtsakt legt keinen Umsatzrahmen fest. Die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
banking, insurance
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
(1) Um einen angemessenen Schutz von IKT-Systemen zu gewährleisten und Gegenmaßnahmen zu organisieren, überwachen und kontrollieren Finanzunternehmen kontinuierlich die Sicherheit und das Funktionieren der IKT-Systeme und -Tools und minimieren durch den Einsatz angemessener IKT-Sicherheitstools, -Richtlinien und -Verfahren die Auswirkungen von IKT-Risiken auf IKT-Systeme.
(2) Finanzunternehmen konzipieren, beschaffen und implementieren IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -Tools, die darauf abzielen, die Resilienz, Kontinuität und Verfügbarkeit von IKT-Systemen, insbesondere jener zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, zu gewährleisten und hohe Standards in Bezug auf die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit, von Daten aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob diese Daten gespeichert sind oder gerade verwendet oder übermittelt werden.
(3) Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, greifen Finanzunternehmen auf IKT-Lösungen und -Prozesse zurück, die gemäß Artikel 4 angemessen sind. Diese IKT-Lösungen und -Prozesse müssen
a)
die Sicherheit der Datenübermittlungsmittel gewährleisten;
b)
das Risiko von Datenkorruption oder -verlust, unbefugtem Zugriff und technischen Mängeln, die die Geschäftstätigkeit beeinträchtigen können, minimieren;
c)
dem Mangel an Verfügbarkeit, der Beeinträchtigung der Authentizität und Integrität, den Verletzungen der Vertraulichkeit und dem Verlust von Daten vorbeugen;
d)
gewährleisten, dass Daten vor Risiken, die beim Datenmanagement entstehen, einschließlich schlechter Verwaltung, verarbeitungsbedingter Risiken und menschlichem Versagen, geschützt werden.
(4) Als Teil des IKT-Risikomanagementrahmens nach Artikel 6 Absatz 1 gilt für Finanzunternehmen Folgendes:
a)
Sie erarbeiten und dokumentieren eine Informationssicherheitsleitlinie, in der Regeln zum Schutz der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten und der Informations- und IKT-Assets, gegebenenfalls einschließlich derjenigen ihrer Kunden, festgelegt sind;
Maschinenlesbare FormDer Artikel im RegisterÄnderungenSource: NovaCopilot