Artikel 7: IKT-Systeme, -Protokolle und -Tools
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
Der Rechtsakt legt keinen Umsatzrahmen fest. Die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
banking, insurance
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
Um IKT-Risiken zu bewältigen und zu managen, verwenden und unterhalten Finanzunternehmen stets auf dem neuesten Stand zu haltende IKT-Systeme, -Protokolle und -Tools, die
a)
dem Umfang von Vorgängen, die die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten unterstützen, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 4 angemessen sind;
b)
zuverlässig sind;
c)
mit ausreichenden Kapazitäten ausgestattet sind, um die Daten, die für die Ausführung von Tätigkeiten und die rechtzeitige Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind, genau zu verarbeiten und Auftragsspitzen, Mitteilungen oder Transaktionen auch bei Einführung neuer Technologien bewältigen zu können;
d)
technologisch resilient sind, um dem unter angespannten Marktbedingungen oder anderen widrigen Umständen erforderlichen zusätzlichen Bedarf an Informationsverarbeitung angemessen zu begegnen.
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