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Artikel 62: Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

agent:eu:dora:art-62 · sha256 277f57a97272f63c

Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt

Der Rechtsakt legt keinen Umsatzrahmen fest. Die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten.

Betroffene Rollen

Derzeit nicht im Register.

Betroffene Branchen

banking, insurance

Pflichten

Derzeit nicht im Register.

Artikeltext

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 27g wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Ein APA muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“

b)

Absatz 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 5.“

2.

Artikel 27h wird wie folgt geändert:

a)

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