Artikel 62: Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
Der Rechtsakt legt keinen Umsatzrahmen fest. Die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
banking, insurance
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 27g wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4)
Ein APA muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“
b)
Absatz 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)
die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 5.“
2.
Artikel 27h wird wie folgt geändert:
a)
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