Artikel 51: Ausübung der Befugnis zur Auferlegung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
Der Rechtsakt legt keinen Umsatzrahmen fest. Die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
banking, insurance
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
(1) Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse zur Auferlegung der in Artikel 50 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens je nach Sachlage in folgender Weise aus:
a)
direkt;
b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
c)
unter ihrer Verantwortung durch Übertragung an andere Behörden oder
d)
durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.
(2) Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 50 auferlegten verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, sowie alle anderen relevanten Umstände, darunter auch je nach Sachlage:
a)
die Wesentlichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;
b)
der Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
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