Artikel 37: Auskunftsersuchen
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
Der Rechtsakt legt keinen Umsatzrahmen fest. Die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
banking, insurance
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
(1) Die federführende Überwachungsbehörde kann von kritischen IKT-Drittdienstleistern durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss verlangen, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die federführende Überwachungsbehörde benötigt, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrzunehmen, einschließlich aller relevanten Geschäfts- oder Betriebsunterlagen, Verträge, Leit- und Richtlinien, Dokumentationen, Meldungen über IKT-Sicherheitsprüfungen, Berichte über IKT-bezogene Vorfälle sowie aller Informationen über Parteien, an die der kritische IKT-Drittdienstleister betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert hat.
(2) Bei der Übermittlung eines einfachen Auskunftsersuchens nach Absatz 1 verfährt die federführende Überwachungsbehörde wie folgt:
a)
Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;
b)
sie gibt den Zweck des Ersuchens bekannt;
c)
sie erläutert, welche Informationen gefordert werden;
d)
sie legt die Frist für die Vorlage der Informationen fest;
e)
sie unterrichtet den Vertreter des kritischen IKT-Drittdienstleisters, von dem die Informationen angefordert werden, darüber, dass er zu deren Übermittlung zwar nicht verpflichtet ist, die vorgelegten Informationen bei freiwilliger Beantwortung des Ersuchens jedoch nicht falsch oder irreführend sein dürfen.
(3) Fordert die federführende Überwachungsbehörde durch entsprechenden Beschluss gemäß Absatz 1 Informationen an, verfährt sie wie folgt:
a)
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