Artikel 16: Vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
Der Rechtsakt legt keinen Umsatzrahmen fest. Die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
banking, insurance
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
(1) Artikel 5 bis 15 gelten nicht für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, entsprechend der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene Zahlungsinstitute, entsprechend der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommene Institute, für die die Mitgliedstaaten beschlossen haben, nicht von der in Artikel 2 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Möglichkeit Gebrauch zu machen, nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommene E-Geld-Institute und kleine Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 müssen die in Unterabsatz 1 genannten Stellen
a)
einen soliden und dokumentierten IKT-Risikomanagementrahmen errichten und aufrechterhalten, in dem die Mechanismen und Maßnahmen für ein rasches, effizientes und umfassendes Management des IKT-Risikos, einschließlich des Schutzes der einschlägigen physischen Komponenten und Infrastrukturen, detailliert sind;
b)
die Sicherheit und das Funktionieren aller IKT-Systeme fortlaufend überwachen;
c)
die Auswirkungen von IKT-Risiken minimieren, indem solide, resiliente und aktualisierte IKT-Systeme, -Protokolle und -Tools, die zur Unterstützung der Durchführung ihrer Tätigkeiten und zur Bereitstellung von Diensten angemessen sind, verwendet werden, und in angemessener Weise die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten in den Netzwerk- und Informationssystemen schützen;
d)
eine rasche Ermittlung und Aufdeckung der Ursachen von IKT-Risiken und -Anomalien in den Netzwerk- und Informationssystemen sowie eine rasche Handhabung von IKT-Vorfällen ermöglichen;
e)
die wesentlichen Abhängigkeiten von IKT-Drittdienstleistern ermitteln;
f)
die Kontinuität kritischer oder wichtiger Funktionen durch Geschäftsfortführungspläne sowie Gegen- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die zumindest Sicherungs- und Wiedergewinnungsmaßnahmen umfassen, gewährleisten;
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