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Artikel 11: Reaktion und Wiederherstellung

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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt

Der Rechtsakt legt keinen Umsatzrahmen fest. Die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten.

Betroffene Rollen

financial-entity, credit-institution, payment-institution, account-information-service-provider, electronic-money-institution, investment-firm, crypto-asset-service-provider, central-securities-depository, central-counterparty, trading-venue, trade-repository, aifm, management-company, data-reporting-service-provider, insurer, insurance-intermediary, iorp, credit-rating-agency, critical-benchmark-administrator, crowdfunding-service-provider, securitisation-repository

Betroffene Branchen

banking, insurance

Pflichten

Artikeltext

(1) Als Teil des in Artikel 6 Absatz 1 genannten IKT-Risikomanagementrahmens und auf der Grundlage der Identifizierungsanforderungen nach Artikel 8 legen Finanzunternehmen eine umfassende IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie fest, die als eigenständige spezielle Leitlinie, die fester Bestandteil der allgemeinen Geschäftsfortführungsleitlinie des Finanzunternehmens ist, verabschiedet werden kann.

(2) Finanzunternehmen implementieren die IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie mittels spezieller, angemessener und dokumentierter Regelungen, Pläne, Verfahren und Mechanismen, die darauf abzielen,

a)

die Fortführung der kritischen oder wichtigen Funktionen des Finanzunternehmens sicherzustellen;

b)

auf alle IKT-bezogenen Vorfälle rasch, angemessen und wirksam zu reagieren und diesen so entgegenzuwirken, dass Schäden begrenzt werden und die Wiederaufnahme von Tätigkeiten und Wiederherstellungsmaßnahmen Vorrang erhalten;

c)

unverzüglich spezielle Pläne zu aktivieren, die Eindämmungsmaßnahmen, Prozesse und Technologien für alle Arten IKT-bezogener Vorfälle ermöglichen und weitere Schäden vermeiden, sowie maßgeschneiderte Verfahren zur Reaktion und Wiederherstellung gemäß Artikel 12 zu aktivieren;

d)

vorläufige Auswirkungen, Schäden und Verluste einzuschätzen;

e)

Kommunikations- und Krisenmanagementmaßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass allen relevanten internen Mitarbeitern und externen Interessenträgern im Sinne von Artikel 14 aktualisierte Informationen übermittelt werden, und die Meldung an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 sicherstellen.

(3) Finanzunternehmen implementieren als Teil des in Artikel 6 Absatz 1 genannten IKT-Risikomanagementrahmens damit verbundene IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, die einer unabhängigen internen Revision zu unterziehen sind, sofern es sich bei dem Finanzunternehmen nicht um ein Kleinstunternehmen handelt.

(4) Finanzunternehmen erstellen, pflegen und testen regelmäßig angemessene IKT-Geschäftsfortführungspläne, insbesondere in Bezug auf kritische oder wichtige Funktionen, die ausgelagert oder durch vertragliche Vereinbarungen an IKT-Drittdienstleister vergeben werden.

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