Artikel 7: Inkrafttreten und Anwendung
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
Der Rechtsakt legt keinen Umsatzrahmen fest. Die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
Derzeit nicht im Register.
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4 dieser Richtlinie wird ab dem 1. Januar 2024 auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre angewandt.
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