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Artikel 4: Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014

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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt

Der Rechtsakt legt keinen Umsatzrahmen fest. Die Sanktionen bestimmen die Mitgliedstaaten.

Betroffene Rollen

Derzeit nicht im Register.

Betroffene Branchen

Derzeit nicht im Register.

Pflichten

Derzeit nicht im Register.

Artikeltext

Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und andere als die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Nichtprüfungsleistungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind, sind für die Zwecke der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Beschränkungen ausgenommen.“

2.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen sowie Erstellung von Nachhaltigkeitsberichterstattung;“

b)

In Absatz 4 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Billigung des Prüfungsausschusses nach Unterabsatz 1 ist für die Durchführung von Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht erforderlich.“

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