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Artikel 7: Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in die Unternehmenspolitik und die Risikomanagementsysteme des Unternehmens

agent:eu:csddd:art-7 · sha256 dbcb4cdb1b701def

Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt

Betroffene Rollen

Derzeit nicht im Register.

Betroffene Branchen

Derzeit nicht im Register.

Pflichten

Derzeit nicht im Register.

Artikeltext

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die Sorgfaltspflicht in alle einschlägigen Bereiche ihrer Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme einbeziehen und über eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen, mit der eine risikobasierte Sorgfaltspflicht sichergestellt wird.

(2) Die in Absatz 1 genannte Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht wird nach vorheriger Konsultation der Beschäftigten des Unternehmens und ihrer Vertreter ausgearbeitet und umfasst alle folgenden Elemente:

a)

eine Beschreibung des Ansatzes, den das Unternehmen — auch langfristig — hinsichtlich der Sorgfaltspflicht verfolgt,

b)

einen Verhaltenskodex, in dem die Regeln und Grundsätze beschrieben werden, die im gesamten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen sowie seinen direkten oder indirekten Geschäftspartnern gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c oder Artikel 11 Absatz 5 einzuhalten sind, und

c)

eine Beschreibung der Verfahren zur Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in alle einschlägigen Bereiche der Unternehmenspolitik und zur Umsetzung der Sorgfaltspflicht, einschließlich der Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des in Buchstabe b genannten Verhaltenskodexes und zur Ausweitung der Anwendung dieses Kodexes auf Geschäftspartner.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ihre Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht unverzüglich aktualisieren, sobald eine wesentliche Änderung eintritt, und diese Strategien mindestens alle 24 Monate überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren.

Zu den in Unterabsatz 1 genannten Zwecken berücksichtigen die Unternehmen die bereits gemäß Artikel 8 ermittelten negativen Auswirkungen sowie die geeigneten Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 10 und 11 ergriffen wurden, um diese negativen Auswirkungen anzugehen, und die Ergebnisse der gemäß Artikel 15 durchgeführten Bewertungen.

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