Artikel 30: Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
- Art. 27(4): mindestens 5 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Der Rahmen ergibt sich aus artikel 27.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
Derzeit nicht im Register.
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Meldung von Verstößen gegen die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt.
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