Artikel 11: Behebung tatsächlicher negativer Auswirkungen
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
- Art. 27(4): mindestens 5 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Der Rahmen ergibt sich aus artikel 27.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
Derzeit nicht im Register.
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche negative Auswirkungen, die nach Artikel 8 ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, im Einklang mit Artikel 9 und dem vorliegenden Artikel abzustellen.
Bei der Festlegung der in Unterabsatz 1 genannten geeigneten Maßnahmen wird Folgendes gebührend berücksichtigt:
a)
ob die tatsächlichen negativen Auswirkungen lediglich vom Unternehmen verursacht werden, ob sie vom Unternehmen gemeinsam mit einem Tochterunternehmen oder einem Geschäftspartner durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht werden oder ob sie lediglich von einem Geschäftspartner des Unternehmens in der Aktivitätskette verursacht werden;
b)
ob die tatsächlichen negativen Auswirkungen im Zuge der Geschäftstätigkeit eines Tochterunternehmens, eines direkten Geschäftspartners oder eines indirekten Geschäftspartners eingetreten sind, und
c)
ob das Unternehmen in der Lage ist, Einfluss auf den Geschäftspartner zu nehmen, der die tatsächlichen negativen Auswirkungen allein oder gemeinsam mit anderen verursacht hat.
(2) Können die negativen Auswirkungen nicht sofort abgestellt werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unternehmen das Ausmaß dieser Auswirkungen minimieren.
(3) Die Unternehmen sind verpflichtet, erforderlichenfalls die folgenden geeigneten Maßnahmen zu ergreifen:
a)
Neutralisierung oder Minimierung des Ausmaßes der negativen Auswirkungen; diese Maßnahmen haben in einem angemessenen Verhältnis zum Schweregrad der negativen Auswirkungen und zur Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen zu erfolgen;
b)
unverzügliche Entwicklung und Umsetzung eines Korrekturmaßnahmenplans mit angemessenen und klar festgelegten Zeitplänen für die Umsetzung geeigneter Maßnahmen und qualitativen wie quantitativen Indikatoren für die Messung der Verbesserung, falls dies, weil die negativen Auswirkungen nicht unmittelbar abgestellt werden können, notwendig ist. die Unternehmen können ihre Aktionspläne in Zusammenarbeit mit Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen entwickeln; der Korrekturmaßnahmenplan wird an die Geschäftstätigkeit und die Aktivitätskette der Unternehmen angepasst;
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