Artikel 98: Ausschussverfahren
agent:eu:ai-act:art-98 · sha256 da5b2672525bbf64
Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
- Art. 99(3): bis zu der höhere Betrag von EUR 35.000.000 / 7 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Art. 99(4): bis zu der höhere Betrag von EUR 15.000.000 / 3 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Art. 99(5): bis zu der höhere Betrag von EUR 7.500.000 / 1 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Der Rahmen ergibt sich aus artikel 99.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
Derzeit nicht im Register.
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Maschinenlesbare FormDer Artikel im RegisterÄnderungenSource: NovaCopilot