Artikel 96: Leitlinien der Kommission zur Durchführung dieser Verordnung
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
- Art. 99(3): bis zu der höhere Betrag von EUR 35.000.000 / 7 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Art. 99(4): bis zu der höhere Betrag von EUR 15.000.000 / 3 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Art. 99(5): bis zu der höhere Betrag von EUR 7.500.000 / 1 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Der Rahmen ergibt sich aus artikel 99.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
Derzeit nicht im Register.
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
(1) Die Kommission erarbeitet Leitlinien für die praktische Umsetzung dieser Verordnung, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
a)
die Anwendung der in den Artikeln 8 bis 15 und in Artikel 25 genannten Anforderungen und Pflichten;
b)
die in Artikel 5 genannten verbotenen Praktiken;
c)
die praktische Durchführung der Bestimmungen über wesentliche Veränderungen;
d)
die praktische Umsetzung der Transparenzpflichten gemäß Artikel 50;
e)
detaillierte Informationen über das Verhältnis dieser Verordnung zu den in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie zu anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, auch in Bezug auf deren kohärente Durchsetzung;
f)
die Anwendung der Definition eines KI-Systems gemäß Artikel 3 Nummer 1.
Wenn die Kommission solche Leitlinien herausgibt, widmet sie den Bedürfnissen von KMU einschließlich Start-up-Unternehmen, von lokalen Behörden und von den am wahrscheinlichsten von dieser Verordnung betroffenen Sektoren besondere Aufmerksamkeit.
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