Artikel 84: Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI
agent:eu:ai-act:art-84 · sha256 ff71aaf708ee448d
Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
- Art. 99(3): bis zu der höhere Betrag von EUR 35.000.000 / 7 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Art. 99(4): bis zu der höhere Betrag von EUR 15.000.000 / 3 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Art. 99(5): bis zu der höhere Betrag von EUR 7.500.000 / 1 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Der Rahmen ergibt sich aus artikel 99.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
Derzeit nicht im Register.
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
(1) Die Kommission benennt eine oder mehrere Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI, die die Aufgaben gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 im KI-Bereich wahrnehmen.
(2) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Aufgaben leisten die Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI auf Anfrage des KI-Gremiums, der Kommission oder der Marktüberwachungsbehörden auch unabhängige technische oder wissenschaftliche Beratung.
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