Artikel 83: Formale Nichtkonformität
agent:eu:ai-act:art-83 · sha256 89fca50855e34f35
Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
- Art. 99(3): bis zu der höhere Betrag von EUR 35.000.000 / 7 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Art. 99(4): bis zu der höhere Betrag von EUR 15.000.000 / 3 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Art. 99(5): bis zu der höhere Betrag von EUR 7.500.000 / 1 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Der Rahmen ergibt sich aus artikel 99.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
Derzeit nicht im Register.
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
(1) Wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats eine der folgenden Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, diese binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben:
a)
die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht;
b)
es wurde keine CE-Kennzeichnung angebracht;
c)
es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausgestellt;
d)
es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ordnungsgemäß ausgestellt;
e)
es wurde keine Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 vorgenommen;
f)
es wurde kein Bevollmächtigter — sofern erforderlich — ernannt;
g)
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