Artikel 35: Identifizierungsnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
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Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
- Art. 99(3): bis zu der höhere Betrag von EUR 35.000.000 / 7 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Art. 99(4): bis zu der höhere Betrag von EUR 15.000.000 / 3 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Art. 99(5): bis zu der höhere Betrag von EUR 7.500.000 / 1 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Der Rahmen ergibt sich aus artikel 99.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
Derzeit nicht im Register.
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
(1) Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine einzige Identifizierungsnummer zu, selbst wenn eine Stelle nach mehr als einem Rechtsakt der Union notifiziert wurde.
(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt ihren Identifizierungsnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird.
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