Artikel 1: Gegenstand
agent:eu:ai-act:art-1 · sha256 b831854dc4b8f3c7
Umsatzrahmen nach dem Rechtsakt
- Art. 99(3): bis zu der höhere Betrag von EUR 35.000.000 / 7 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Art. 99(4): bis zu der höhere Betrag von EUR 15.000.000 / 3 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Art. 99(5): bis zu der höhere Betrag von EUR 7.500.000 / 1 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Der Rahmen ergibt sich aus artikel 99.
Betroffene Rollen
Derzeit nicht im Register.
Betroffene Branchen
Derzeit nicht im Register.
Pflichten
Derzeit nicht im Register.
Artikeltext
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und die Einführung einer auf den Menschen ausgerichteten und vertrauenswürdigen künstlichen Intelligenz (KI) zu fördern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und die in der Charta verankerten Grundrechte, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umweltschutz, vor schädlichen Auswirkungen von KI-Systemen in der Union zu gewährleisten und die Innovation zu unterstützen.
(2) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
a)
harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen in der Union;
b)
Verbote bestimmter Praktiken im KI-Bereich;
c)
besondere Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und Pflichten für Akteure in Bezug auf solche Systeme;
d)
harmonisierte Transparenzvorschriften für bestimmte KI-Systeme;
e)
harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck;
f)
Vorschriften für die Marktbeobachtung sowie die Governance und Durchsetzung der Marktüberwachung;
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