PSD2, Artikel 25, SE

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstituten hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, der Rechtsweg offen steht.

(2) Absatz 1 findet auch bei Untätigkeit Anwendung.

Offizielle Quelle

Version: 9b644f316c7effac

SHA-256: sha256:9b644f316c7effacaa053fdb553a43042df51c70f608d6e51b98e67b4c08681d

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot