DSA, Artikel 2, SE

(1) Diese Verordnung gilt für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste.

(2) Diese Verordnung gilt weder für Dienstleistungen, die keine Vermittlungsdienste sind, noch für Anforderungen, die an eine solche Dienstleistung gestellt werden, ungeachtet dessen, ob die Dienstleistung durch Inanspruchnahme eines Vermittlungsdienstes erbracht wird.

(3) Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG.

(4) Diese Verordnung lässt die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union unberührt, die andere Aspekte der Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt regeln oder diese Verordnung präzisieren und ergänzen, insbesondere folgende:

a)

die Richtlinie 2010/13/EU,

b)

die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte,

c)

die Verordnung (EU) 2021/784,

d)

die Verordnung (EU) 2019/1148,

e)

die Verordnung (EU) 2019/1150,

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot