DORA, Artikel 50, SE

(1) Die zuständigen Behörden verfügen über alle Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) Die Befugnisse gemäß Absatz 1 umfassen zumindest folgende Befugnisse:

a)

den Zugriff auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form, die nach Ansicht der zuständigen Behörde für die Ausführung ihrer Aufgaben von Belang sind, sowie den Erhalt oder Anfertigung von Kopien von ihnen;

b)

Durchführung von Vor-Ort-Inspektionen oder Untersuchungen, einschließlich unter anderem

i)

der Vorladung von Vertretern der Finanzunternehmen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, sowie der Aufzeichnung der Antworten,

ii)

der Befragung jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt;

c)

das Verlangen von Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Verordnung.

(3) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen im Einklang mit Artikel 52 zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und sorgen für deren wirksame Umsetzung.

Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Offizielle Quelle

Version: 0d36b59f5468110a

SHA-256: sha256:0d36b59f5468110a1320dbfe595a67a601d6be1586a64c3b8c7991d8aaf9ce6f

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot