DAC8, Artikel 1, SE

Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 9 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a bis 8ad die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;“

ii)

Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

für die Zwecke anderer Bestimmungen dieser Richtlinie als Artikel 8 Absätze 1 und 3a sowie Artikel 8a bis 8ad die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieser Nummer.“

iii)

Offizielle Quelle

Version: a06003d3522dc674

SHA-256: sha256:a06003d3522dc6742821aec30005ee82f61391099bbe546039eaff5f3351d68b

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Source: NovaCopilot