Cyberresiliensakten, Artikel 38, SE

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

(2) Die Kommission macht die in Absatz 1 genannte Information der Öffentlichkeit zugänglich.

Offizielle Quelle

Version: 08d55646534713d4

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Source: NovaCopilot