Taxonomiförordningen, Artikel 20, NO

(1) Die Kommission richtet eine Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (im Folgenden „Plattform“) ein. Diese setzt sich in ausgewogener Weise aus folgenden Gruppen zusammen:

a)

Vertreter:

i)

der Europäischen Umweltagentur,

ii)

der ESAs,

iii)

der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds,

iv)

der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte;

b)

Sachverständigen, die einschlägige private Interessenträger vertreten, unter anderem Finanz- und Nichtfinanzmarktteilnehmer und Unternehmen, die einschlägige Wirtschaftszweige repräsentieren, und Personen mit Expertenwissen im Bereich Rechnungslegung und Berichterstattung;

c)

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot