GPSR, Artikel 8, NO

(1) Für die Zwecke des Artikels 6 und wenn die Vermutung der Sicherheit gemäß Artikel 7 nicht gilt, werden bei der Bewertung der Sicherheit eines Produkts insbesondere, soweit verfügbar, die folgenden Elemente berücksichtigt:

a)

andere europäische Normen als diejenigen, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;

b)

internationale Normen;

c)

internationale Übereinkünfte;

d)

freiwillige Zertifizierungssysteme oder ähnliche Regelungen für Konformitätsbewertungen durch Dritte, insbesondere solche, die auf die Unterstützung des Unionsrechts ausgerichtet sind;

e)

Empfehlungen oder Leitlinien der Kommission für die Bewertung der Produktsicherheit;

f)

die nationalen Normen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt bereitgestellt wird;

g)

Offizielle Quelle

Version: 07876119fbb2a21f

SHA-256: sha256:07876119fbb2a21f18fd3f940247233e32f4e2bebd3fa8038325604ca4a8881c

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Source: NovaCopilot