PRODUCT-LIABILITY, Artikel 4, NO

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Produkt“ bezeichnet jede bewegliche Sache, auch wenn diese in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist; unter „Produkt“ sind auch Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software zu verstehen;

2.

„digitale Konstruktionsunterlage“ bezeichnet eine digitale Version einer beweglichen Sache oder eine digitale Vorlage dafür, die die funktionalen Informationen enthält, die zur Herstellung eines körperlichen Gegenstands erforderlich sind, indem sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen ermöglicht;

3.

„verbundener Dienst“ bezeichnet einen digitalen Dienst, der so in ein Produkt integriert oder so mit ihm verbunden ist, dass das Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte;

4.

„Komponente“ bezeichnet jeden körperlichen oder nicht-körperlichen Gegenstand, Rohstoff oder verbundenen Dienst, der in ein Produkt integriert oder mit dem Produkt verbunden ist;

5.

„Kontrolle des Herstellers“ bezeichnet den Umstand, dass

a)

der Hersteller eines Produkts folgende Handlungen vornimmt oder — wenn es sich um Handlungen Dritter handelt — diese genehmigt bzw. ihnen zustimmt:

i)

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot