DSA, Artikel 70, NO

(1) Im Rahmen eines Verfahrens, das zum Erlass eines Beschlusses wegen Nichteinhaltung gemäß Artikel 73 Absatz 1 führen kann, kann die Kommission bei Dringlichkeit aufgrund der Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Nutzer auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung im Wege eines Beschlusses einstweilige Maßnahmen gegen den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine anordnen.

(2) Ein Beschluss gemäß Absatz 1 hat eine befristete Geltungsdauer und kann – sofern erforderlich und angemessen – verlängert werden.

Offizielle Quelle

Version: 6e33336bf9df3e76

SHA-256: sha256:6e33336bf9df3e76bda4c247541b90af9c50a16ab9d4fce36e7d889619fd6b7e

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot