CSRD, Artikel 3, NO
Die Richtlinie 2006/43/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Diese Richtlinie regelt die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und die Bestätigung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung.“
2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Nummern 2 bis 6 erhalten folgende Fassung:
„(2)
„Abschlussprüfer“ ist eine natürliche Person, die von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie für die Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls von für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen wurde;
(3)
„Prüfungsgesellschaft“ ist eine juristische Person oder eine sonstige Einrichtung gleich welcher Rechtsform, die von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie für die Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls von für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen wurde;
(4)
„Prüfungsunternehmen aus einem Drittland“ ist ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das die Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses oder gegebenenfalls die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von in einem Drittland eingetragenen Gesellschaften durchführt und das nicht in einem Mitgliedstaat infolge einer Zulassung gemäß Artikel 3 als Prüfungsgesellschaft registriert ist;
Version: 3c54127399fd56e9
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Source: NovaCopilot