CSDDD, Artikel 5, NO

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen die in den Artikeln 7 bis 16 festgelegte risikobasierte Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt („Sorgfaltspflicht“) durch folgende Maßnahmen erfüllen:

a)

Einbeziehung der Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme nach Artikel 7;

b)

Ermittlung und Bewertung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen nach Artikel 8 und erforderlichenfalls Priorisierung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen nach Artikel 9;

c)

Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen, Abstellung tatsächlicher negativer Auswirkungen und Minimierung ihres Ausmaßes nach den Artikeln 10 und 11;

d)

Leistung von Abhilfe für tatsächliche negative Auswirkungen nach Artikel 12;

e)

sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern nach Artikel 13;

f)

Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Meldemechanismus und Beschwerdeverfahrens nach Artikel 14;

g)

Offizielle Quelle

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Source: NovaCopilot