CBAM, Artikel 30, NO

(1) Die Kommission erhebt im Benehmen mit den einschlägigen Interessenträgern die erforderlichen Informationen in Vorbereitung der Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der Entwicklung von Verfahren zur Berechnung grauer Emissionen auf der Grundlage von Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks.

(2) Vor Ende des in Artikel 32 genannten Übergangszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung vor.

Dieser Bericht umfasst eine Bewertung

a)

der Möglichkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen auf

i)

indirekte graue Emissionen, die mit den in Anhang II aufgeführten Waren verbunden sind,

ii)

graue Emissionen, die mit dem Transport der in Anhang I aufgeführten Waren und mit Transportdienstleistungen verbunden sind,

iii)

andere als die in Anhang I aufgeführten Waren, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, insbesondere organische chemische Erzeugnisse und Polymere,

iv)

sonstige Vormaterialien (Vorläuferstoffe) der in Anhang I aufgeführten Waren;

b)

Offizielle Quelle

Version: d1ebf149b5d08209

SHA-256: sha256:d1ebf149b5d08209736036cc983062cdf31b60081db4f0e99abcb9ebbd7dcff9

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot