AI Act, Artikel 2, NO

(1) Diese Verordnung gilt für

a)

Anbieter, die in der Union KI-Systeme in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Verkehr bringen, unabhängig davon, ob diese Anbieter in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind;

b)

Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in der Union haben oder in der Union befinden;

c)

Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in einem Drittland haben oder sich in einem Drittland befinden, wenn die vom KI-System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird;

d)

Einführer und Händler von KI-Systemen;

e)

Produkthersteller, die KI-Systeme zusammen mit ihrem Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen;

f)

Bevollmächtigte von Anbietern, die nicht in der Union niedergelassen sind;

g)

Offizielle Quelle

Version: db265df2d5cf374d

SHA-256: sha256:db265df2d5cf374d15fc8deda4f17999008f6a40b5a72ed4ca9f8c0596a0b713

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Source: NovaCopilot