FSR, Artikel 6, EU

(1) Die Kommission kann die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form der Verzerrung auf dem Binnenmarkt gemäß den Artikeln 4 und 5 auf der Grundlage der erhaltenen Informationen gegen die positiven Auswirkungen der Subvention auf die Entwicklung der betreffenden subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt abwägen und prüft dabei auch andere positive Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention, wie etwa die umfassenderen positiven Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere die der Union.

(2) Bei ihrer Entscheidung, ob sie Abhilfemaßnahmen auferlegt oder angebotene Verpflichtungszusagen annimmt, berücksichtigt die Kommission die Abwägung gemäß Absatz 1 sowie auch Art und Umfang der Abhilfemaßnahmen bzw. Verpflichtungszusagen.

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Source: NovaCopilot