PRODUCT-LIABILITY, Artikel 13, EU

(1) Unbeschadet des nationalen Rechts über Tatbeiträge und Rückgriffsrechte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs nicht gemindert wird oder entfällt, wenn der Schaden durch die Fehlerhaftigkeit eines Produkts und zugleich durch eine Handlung oder Unterlassung eines Dritten verursacht wird.

(2) Die Haftung eines Wirtschaftsakteurs kann gemindert werden oder entfallen, wenn der Schaden durch die Fehlerhaftigkeit des Produkts und zugleich durch ein Verschulden der geschädigten Person oder einer Person, für die die geschädigte Person verantwortlich ist, verursacht wurde.

Offizielle Quelle

Version: 5087898ce3cc7370

SHA-256: sha256:5087898ce3cc737064ae7e401bc7fcfd9b64969e9b5c35b642080c33393007c1

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot