NIS2, Artikel 15, EU

(1) Um zum Aufbau von Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beizutragen und eine rasche und wirksame operative Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wird ein Netzwerk nationaler CSIRTs errichtet.

(2) Das CSIRTs-Netzwerk setzt sich aus Vertretern der gemäß Artikel 10 benannten oder eingerichteten CSIRTs der Mitgliedstaaten und des IT-Notfallteams für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (CERT-EU) zusammen. Die Kommission nimmt als Beobachterin am CSIRTs-Netzwerk teil. Die ENISA führt die Sekretariatsgeschäfte und leistet aktive Unterstützung für die Zusammenarbeit zwischen den CSIRTs.

(3) Das CSIRTs-Netzwerk hat folgende Aufgaben:

a)

Informationsaustausch zu den Kapazitäten der CSIRTs;

b)

Erleichterung der gemeinsamen Nutzung, des Transfers und des Austauschs von Technologie sowie relevanten Maßnahmen, Strategien, Instrumenten, Abläufen, bewährten Verfahren und Rahmenbedingungen zwischen den CSIRTs;

c)

Austausch relevanter Informationen über Sicherheitsvorfälle, Beinahe-Vorfälle, Cyberbedrohungen, Risiken und Schwachstellen;

d)

Austausch von Informationen über Veröffentlichungen und Empfehlungen im Bereich Cybersicherheit;

e)

Sicherstellung der Interoperabilität in Bezug auf Spezifikationen und Protokolle für den Informationsaustausch;

f)

Offizielle Quelle

Version: 695761b7ab38831b

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Source: NovaCopilot