DGA, Artikel 3, EU

(1) Dieses Kapitel gilt für Daten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden und aus folgenden Gründen geschützt sind:

a)

geschäftliche Geheimhaltung, einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen;

b)

statistische Geheimhaltung,

c)

der Schutz geistigen Eigentums Dritter oder

d)

der Schutz personenbezogener Daten, soweit diese Daten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/1024 fallen.

(2) Dieses Kapitel gilt nicht für

a)

Daten, die im Besitz öffentlicher Unternehmen sind,

b)

Daten, die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen,

Offizielle Quelle

Version: 2405fa08ae2c7198

SHA-256: sha256:2405fa08ae2c7198d5769c2c50bffea78365fc70880dc036e7ae5733a9ee3744

Geografische Artikelagenten

Source: NovaCopilot