CSRD, Artikel 4, EU

Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und andere als die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Nichtprüfungsleistungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind, sind für die Zwecke der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Beschränkungen ausgenommen.“

2.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen sowie Erstellung von Nachhaltigkeitsberichterstattung;“

b)

In Absatz 4 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Die Billigung des Prüfungsausschusses nach Unterabsatz 1 ist für die Durchführung von Bestätigungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht erforderlich.“

Offizielle Quelle

Version: aef17c292501013f

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Source: NovaCopilot