MiCA, Artikel 37, DE

(1) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token müssen Strategien und Verfahren sowie vertragliche Vereinbarungen für die Verwahrung festlegen, aufrechterhalten und umsetzen, um jederzeit sicherzustellen, dass

a)

das Reservevermögen weder belastet noch als „Finanzsicherheit“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (39) verpfändet wird;

b)

das Reservevermögen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels verwahrt wird;

c)

die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token umgehend Zugang zum Reservevermögen haben, um etwaige Rücktauschforderungen der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token bedienen zu können;

d)

Konzentrationen hinsichtlich der Verwahrstellen des Reservevermögens vermieden werden;

e)

das Risiko einer Konzentration des Reservevermögens vermieden wird.

(2) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die in der Union zwei oder mehr vermögenswertereferenzierter Token ausgeben, legen für jede Vermögenswertreserve eine eigene Strategie für deren Verwahrung fest. Verschiedene Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die den gleichen vermögenswertereferenzierten Token ausgeben, legen nur eine Verwahrstrategie fest und erhalten diese aufrecht.

(3) Das Reservevermögen wird bis höchstens fünf Arbeitstage nach Emission des vermögenswertereferenzierten Token von einer oder mehreren der folgenden Stellen verwahrt:

a)

Offizielle Quelle

Version: 19952141ee8bcede

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Source: NovaCopilot